b) Diese Anträge der Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Vorinstanz weist zutreffend daraufhin, dass das Gesetz für eine Rückzahlung der ausbezahlten Mittel keine Handhabe bietet, sei es nun dass eine entsprechende Verpflichtung direkt an die Vorsorgeeinrichtung oder via den Versicherten erfolgt. Die Möglichkeit zur Auferlegung einer Rückzahlungspflicht würde voraussetzen, dass die Auszahlung der freien Mittel ungesetzlich war. Solches ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr ist die Auszahlung von freien Mitteln aus Sicht der Vorsorge grundsätzlich zulässig.