6. Die Beschwerdeführer beanstanden in einem nächsten Antrag, dass ihnen im angefochtenen Entscheid für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt wurde. Art. 195 StG verlangt für eine Auferlegung von Verfahrenskosten implizit eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten seitens des Steuerpflichtigen (für den analogen Fall bei der direkten Bundessteuer vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_226/2008 vom 1. April 2009 E. 4; LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 153). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, es treffe sie keinerlei Verschulden am Verfahren.