Ein Wechsel in den Ruhestand gilt als freiwilliges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter normalen Umständen (vgl. BGE 128 II 394 ff.), ist also nichts aussergewöhnliches (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3RV.2018.22 vom 22. August 2019 E. 3.2.6.2). Gerade was das fehlende Wissen um die anstehende Auszahlung der finanziellen Mittel betrifft, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Parallelverfahren betreffend die direkte Bundessteuer in zutreffender Weise auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, dass sich der Versicherte über die Vorschriften der Stiftung ohne weiteres hätte informieren können (vgl. schon oben E. 3.3.4).