Es lag keine unvorhergesehene, überraschende Kündigung vor. Ein Wechsel in den Ruhestand gilt als freiwilliges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter normalen Umständen (vgl. BGE 128 II 394 ff.), ist also nichts aussergewöhnliches (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3RV.2018.22 vom 22. August 2019 E. 3.2.6.2).