4.4 Was nun den vorliegend zu beurteilenden Fall anbelangt, machen die Beschwerdeführer geltend, der Versicherte habe die fragliche Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 58‘271.-- aus den freien Mitteln der B. ______ Stiftung weder beantragt, noch habe er Kenntnis über das Vorhandensein solcher Mittel gehabt. Diese Mittel seien nie ausgewiesen worden. Die Auszahlung sei letztlich ohne Veranlassung und ohne Wissen der Steuerpflichtigen erfolgt. Selbst wenn nun im Sinne obiger Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 und 4.2) nicht hinreichend geklärt erscheint, welche Tatbestände genau unter „ausserordentliche Umstände“ fallen, kann hier keinesfalls von solchen ausgegangen werden.