Davon abgesehen ist ein Verschulden des Steuerpflichtigen gerade nicht erforderlich (vgl. E. 2.4). Im Übrigen ergibt sich anhand des Reglements über die Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken wie erwähnt (vgl. 3.2.3), dass bei der Verteilung von freien Mitteln seitens der Vorsorgeeinrichtung umfassende Informationspflichten gegenüber den Versicherten bestehen; gegen einen entsprechenden Beschluss stehen sogar Rechtsmittel offen (Art. 7; Information).