Gemäss Art. 6 des Vorsorgereglements erfolgt der Anschluss an die B. ______ Stiftung durch eine schriftliche Anschlussvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und der Stiftung. Jeder Anschluss bildet ein eigenes Vorsorgewerk mit eigener Rechnungslegung und einem eigenen Deckungsgrad. Die mit der Anschlussvereinbarung begründete Vorsorgeversicherung endet laut Art. 15 des Vorsorgereglements unter anderem mit der Auflösung der Anschlussvereinbarung. Sodann hält Art. 29 des Reglements fest, dass ein Ertragsüberschuss (Überdeckung) in erster Linie zur Bildung von Wertschwankungsreserven verwendet wird.