Gemäss Art. 53b BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b) eine Unternehmung restrukturiert wird; c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird. Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen (Art. 53d Abs. 2 BVG). 3.2.2 Im Folgenden sind die einschlägigen Bestimmungen im Vorsorgereglement der B. ______ Stiftung wiederzugeben: