D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 legten A. _______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) beim Obergericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ein, mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit obigem Rechtsbegehren folgte am 26. August 2019 (act. 8). In ihrer Replik vom 10. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführer zunächst an ihrem Rechtsbegehren festhalten; darüber hinaus stellten sie subeventualiter den Antrag, dass die Beschwerdeführer zu verpflichten seien, die freien Mittel in die B. __