53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Kosten zu überbinden, weshalb die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘500.-- auf die Staatskasse genommen werden. b. Nachdem keine Entschädigung verlangt wird und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen konkreten besonderen Aufwand geltend macht, welcher den zumutbaren Aufwand zur Besorgung eigener Angelegenheiten übersteigen würde, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Seite 14 Demgemäss erkennt das Obergericht: