Da eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid mit offenem Ausgang grundsätzlich als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2019 vom 23. April 2019, E. 2.4.1, m.w.H.), sind beim vorliegenden Verfahrensausgang bei der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Ortsgemeinde A. ______ den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind gestützt auf Art. Art. 53 Abs. 1 i.V.m.