Es ist primär Aufgabe der Vorinstanz, dafür zu sorgen, dass die nötigen Entscheidgrundlagen für eine richtige und vollständige Besteuerung - bzw. im vorliegenden Fall namentlich auch für die Beurteilung, ob eine Steuerbefreiung angezeigt ist oder nicht - beschafft werden. Der Beschwerdeführerin entsteht bei einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kein Rechtsnachteil, da letztlich sie im Rahmen der Beweislastverteilung für die Erfüllung der Kriterien des angerufenen Steuerbefreiungstatbestands beweisbelastet sein wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2016 vom 21. März 2017, E. 2.5, m.w.