h. Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren selbst einräumt, bisher noch gar keine Prüfung des Steuerbefreiungstatbestands von Art. 66 Abs. 1 lit. f StG vorgenommen zu haben und daher beantragt, die Sache sei ihr zu überweisen, damit sie darüber noch befinden könne (vgl. Duplik, neuer Antrag Ziff. 2), erscheint es zur Wahrung des Instanzenzugs sinnvoll, diesem Antrag stattzugeben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.