f - erfüllt sind oder nicht. Der abweisende Einspracheentscheid erfolgte unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu Recht, sondern ist, da die von der Beschwerdeführerin verlangte Steuerbefreiung gar nicht abschliessend geprüft wurde, unvollständig und aus diesem Grund aufzuheben.