Seite 11 Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 1 lit. c StG prüft, sondern vielmehr eine umfassende Prüfung vornimmt, ob die Voraussetzungen für irgendeinen der in Art. 66 StG aufgezählten Steuerbefreiungstatbestände - darunter namentlich auch der primär in Frage kommende Tatbestand von lit. f - erfüllt sind oder nicht.