168 Abs. 1 StG). Es ist aber nicht Sache der steuerpflichtigen Person, die Steuerverwaltung im Rahmen der Veranlagung jeweils detailliert auf rechtliche Bestimmungen hinzuweisen, die zu prüfen sind: So mag es zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz weder im Rahmen des Veranlagungs- noch im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens ausdrücklich auf den Steuerbefreiungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 lit.