66 Abs. 1 lit. c StG von den Steuern zu befreien sei, weshalb der abweisende Einspracheentscheid zu Recht erfolgt sein soll, ist entgegenzuhalten, dass es in erster Linie Aufgabe der Steuerverwaltung ist, die für die Veranlagung erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Die steuerpflichtige Person ist zwar verpflichtet, an der Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für eine vollständige und richtige Besteuerung mitzuwirken, namentlich, indem sie der Steuerverwaltung die von dieser angeforderten Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt (vgl. dazu Art. 168 Abs. 1 StG).