g. Die Vorinstanz hat die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 lit. f StG erfüllt ist oder nicht, weder im Veranlagungs- noch im anschliessenden Einspracheverfahren konkret geprüft, was erklärt, weshalb dazu auch noch nicht sämtliche nötigen Abklärungen getätigt und die für eine abschliessende Beurteilung dieser Frage nötigen Unterlagen und Informationen bei der Beschwerdeführerin eingeholt wurden. Der Argumentation der Vorinstanz in der Replik, sie habe mit dem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 einzig die Frage zu beurteilen gehabt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit.