aus der öffentlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeit ausschliesslich und unwiderruflich der steuerbefreiten Tätigkeit (und nicht anderen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken) gewidmet ist, wäre diese Voraussetzung, stellt man auf die Angaben auf der Internetseite ab, jedenfalls bis 1981 mit der Ausbezahlung eines sogenannten Bürgernutzens wohl nicht erfüllt gewesen. Wie es sich damit seither bzw. namentlich in der in diesem Verfahren konkret in Frage stehenden Steuerperiode 2017 verhält, kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (noch) nicht abschliessend beantwortet werden und bedarf weiterer Klärung.