DBG auseinandergesetzt. Gemäss ständiger Rechtsprechung setzt eine Steuerbefreiung nicht nur zwingend voraus, dass die betreffende juristische Person öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt - was gestützt auf die vorhandenen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin erfüllt zu sein scheint -, sondern auch, dass der Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich der steuerbefreiten Tätigkeit gewidmet ist (BGE 131 II 1, E. 3.3, m.w.H.).