20 Abs. 1 Waldgesetz). Das kantonale Waldgesetz (Waldgesetz AR, bGS 931.1) präzisiert den Vollzug der im Bundesgesetz festgelegten Grundsätze. Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass zwischen dem Kantonsforstamt AR und der Ortsgemeinde A. ______ eine 50-jährige Vereinbarung für ein Sonderwaldreservat bestehe. Diese Vereinbarung findet sich zwar nicht in den vorinstanzlichen Unterlagen, aber es liegt nahe, dass mit ihr konkrete öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Waldpflege auf die Ortsgemeinde A. ______ übertragen worden sind. Insoweit die Ortsgemeinde A. ___