d. Es liegt im Allgemeininteresse, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts und Nutzfunktionen erfüllen kann. Die wichtigsten Grundsätze in diesem Zusammenhang sind auf Bundesebene im Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, SR 921.0) festgelegt. Art. 14 Abs. 1 Waldgesetz beauftragt die Kantone, dafür zu sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Sie haben ausserdem sicherzustellen, dass der Wald so bewirtschaftet wird, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (vgl. Art. 20 Abs. 1 Waldgesetz).