Bei den öffentlichen Zwecken handelt es sich dagegen um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben, die - im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und nicht zwingend ein altruistisches Wirken verlangen. Die Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zwecksetzung steht jenen zu, die dem Kanton oder den Gemeinden Aufgaben abnehmen, wobei der Begriff des öffentlichen Zwecks mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern restriktiv auszulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 zur Steuerbefreiung juristischer Personen).