Selbsthilfeeinrichtungen, aber auch etwa Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten fehlt eine solche uneigennützige Zwecksetzung. Bei den öffentlichen Zwecken handelt es sich dagegen um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben, die - im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit - eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und nicht zwingend ein altruistisches Wirken verlangen.