c. Zur Bestimmung, was unter einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zu verstehen ist, ist die jeweilige Volksauffassung entscheidend. Massgebend ist, was von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet wird. Wichtige Erkenntnisquellen bilden dazu die rechtsethischen Prinzipien, wie sie in der Bundesverfassung und in den schweizerischen Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck kommen. Ein gemeinnütziger Zweck liegt im steuerrechtlichen Sinn nur dann vor, wenn eine Tätigkeit nicht nur darauf angelegt ist, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern wenn ihr