Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt damit grundsätzlich kein Freiraum von abweichenden Lösungen im Bereich der Gemeinnützigkeit und der öffentlichen Zweckverfolgung. Erfüllt eine juristische Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, so kommt es für eine Steuerbefreiung daher auch nicht darauf an, ob sich ihre Tätigkeit in einem anderen Kanton auswirkt oder ob sie bei ausserkantonalem Sitz im Kanton lediglich beschränkt steuerpflichtig ist (GRETER/GRETER, a.a.O., N 26 zu Art. 23 StHG, m.w.H.).