b. Der Gesetzeswortlaut von Art. 66 Abs. 1 lit. f StG entspricht der in Art. 23 Abs. 1 lit. g StHG vorgesehenen Regelung. Weil im Harmonisierungsrecht der Gesetzeswortlaut bereits abschliessend und zwingend ausformuliert ist, sieht das Bundesgericht in solchen Fällen keine kantonale Autonomie mehr. Entsprechend hat die im StHG vorgesehene Regelung nicht nur in Art. 66 Abs. 1 lit. f StG, sondern etwa auch in 80 Abs. 1 lit. g StG SG sowie überdies in Art. 56 lit. g DBG ihren Niederschlag gefunden.