Der Begriff der „übrigen juristischen Personen“ findet sich auch in Art. 20 Abs. 1 StHG, ohne dass allerdings im StHG eine eigentliche Begriffsdefinition vorgesehen wäre. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu OESTERHELT/SCHREIBER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 38 ff. zu Art. 20 StHG) sind zu den „übrigen juristischen Personen“ sämtliche juristische Personen zu zählen, welche weder Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen sind.