StG von den Steuern zu befreien sei oder nicht. In der Replik anerkenne nun die Beschwerdeführerin selbst, dass sie nicht als Gemeinde im Sinn von Art. 66 Abs. 1 lit. c StG zu qualifizieren sei. Daher erweise sich der beschwerdeweise angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 als korrekt und die Beschwerde sei abzuweisen. Insoweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bzw. Replik nun sinngemäss ein Gesuch um Steuerbefreiung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. f StG ab der Steuerperiode 2017 stelle, sei die Angelegenheit zur erstinstanzlichen Beurteilung an die Vorinstanz zu überweisen.