23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) seien juristische Personen in der ganzen Schweiz nach denselben Kriterien aufgrund ihrer öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecksetzung von der subjektiven Steuerpflicht zu befreien. Folglich sei auch die vom Kanton St. Gallen bestätigte Steuerbefreiung der Ortsgemeinde A. ______ aufgrund öffentlicher Zwecksetzung - welche insbesondere mit der Waldpflege im Kanton Appenzell Ausserrhoden verfolgt werde - anzuerkennen.