Gebiet der politischen Gemeinde B. ______ liege. E. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2019 beantragte die Vorinstanz (zunächst einzig), die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, wobei die Begründung sich im Wesentlichen mit derjenigen im angefochtenen Einspracheentscheid deckte. F. Am 30. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und brachte vor, die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung würden am Thema vorbei gehen. Die Ortsgemeinde A. ______ sei nämlich im Kanton St. Gallen nicht als Gemeinde im Sinne