Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung St. Gallen vor, wonach sie seit 2001 wegen öffentlicher bzw. gemeinnütziger Zweckverfolgung im Kanton St. Gallen von der Gewinnund Kapitalsteuerpflicht befreit sei und machte geltend, dies sei auch vom Kanton Appenzell Ausserrhoden anzuerkennen. Sie erfülle mit dem Unterhalt und der Pflege der Waldungen öffentliche und gemeinnützige Zwecke, seit 2014 bestehe zwischen dem Kantonsforstamt AR und der Ortsgemeinde eine 50-jährige Vereinbarung für ein Sonderwaldreservat, das zur Gänze innerhalb der Waldparzelle Nr. 489 der Beschwerdeführerin auf dem