D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 beim Obergericht eingereichte Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Feststellung, dass die Ortsbürgergemeinde A. ______ von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sei, verlangt wird. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung St. Gallen vor, wonach sie seit 2001 wegen öffentlicher bzw. gemeinnütziger Zweckverfolgung im Kanton St. Gallen von der Gewinnund Kapitalsteuerpflicht befreit sei und machte geltend, dies sei auch vom Kanton Appenzell Ausserrhoden anzuerkennen.