Seite 2 C. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und hielt an der verfügten Veranlagung fest. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Begriff der „Gemeinden“ in Art. 66 Abs. 1 lit. c des kantonalen Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StG, bGS 621.11) nach innerkantonalem Recht auszulegen sei. Gemäss Art. 100 Abs. 1 der Kantonsverfassung von Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) sei als einzige Gemeindeart die Einwohnergemeinde vorgesehen. Vom Begriff der Gemeinden im Sinn von Art.