A. Am 20. Juli 2018 wurde die Ortsgemeinde A. ______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) von der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend auch: Vorinstanz) für die Staatsund Gemeindesteuern 2017 unter Zugrundelegung eines satzbestimmenden Kapitals im Betrag von Fr. 541‘000.-- bzw. eines davon auf B. ______ entfallenden Anteils im Betrag von Fr. 37‘000.-- und eines satzbestimmenden Gewinns von Fr. 5‘200.-- bzw. eines davon auf B. ______ entfallenden Anteils von Fr. 200.-- wie folgt veranlagt: Steuerbetrag Gewinn Fr. 14.40, Steuerbetrag Kapital Fr. 900.-- (Mindeststeuer).