Diese Bestimmung wurde zwar erst nach den hier in Frage stehenden Steuerperioden anlässlich der Steuergesetzrevision vom 3. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019, ins kantonale Steuergesetz eingefügt, ohne allerdings etwas an der schon bisher geltenden Praxis zu ändern: Den Materialien ist zu entnehmen, dass dieser zweite Satz einzig der Klarstellung und der Transparenz gegenüber den steuerpflichtigen Personen bzw. ihren Vertretern dienen sollte (vgl. dazu insbesondere Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 31. Oktober 2017 zum Steuergesetz, Teilrevision 2019, 1. Lesung, S. 41 [...], sowie ferner Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 25. September 2018 [...]).