b. Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei - im vorliegenden Fall also die Beschwerdeführer - grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführer haben das Verfahren persönlich geführt.