19 Abs. 3 VRPG). Bei den obsiegenden Beschwerdeführern sind somit keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihnen den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind gestützt auf Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG ebenfalls keine Kosten zu überbinden, weshalb die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘500.-- auf die Staatskasse genommen werden.