d. Im Fall der Beschwerdeführer ist offensichtlich, dass sie ihrerseits um eine korrekte Deklaration der Steuerwerte bemüht waren. Wenn die Veranlagungsbehörde in einem solchen Fall trotz eindeutiger Anhaltspunkte für Ungereimtheiten es ohne weiteres unterlässt, ihrerseits das Nötige dazu beizutragen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse so