b. Im vorliegenden Fall liegt allerdings mehr als ein blosser Fehler in der Rechtsanwendung vor, nachdem die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht unter den gegebenen Umständen klar verletzt hat: Die Vorinstanz ging gemäss eigenen Angaben für die Veranlagung davon aus, die Beschwerdeführer hätten im Umfang der Differenz zwischen dem Gewinn in der Buchhaltung und dem deklarierten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, die nicht Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten.