2.4 Kein Ausschluss der Revision gestützt auf Art. 189 Abs. 2 StG a. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person als Revisionsgrund nur vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 189 Abs. 2 Satz 1 StG). Eine bloss unzutreffende rechtliche Würdigung oder Fehler in der Rechtsanwendung stellen gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keinen Revisionsgrund dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2019 vom 14. November 2019, E. 3.2.1, m.w.H.).