56 StHG, m.w.H.). Da es im vorliegenden Fall immerhin um eine erhebliche Differenz im Betrag von über Fr. 20‘000.-- geht, deren Ursache nicht ohne weiteres erklärbar ist, wären weitere Abklärungen sicher nicht unverhältnismässig gewesen; zudem hätte wohl bereits eine kurze Nachfrage bei den Beschwerdeführern ohne grossen Untersuchungsaufwand zur Klärung genügt, wie dies ja auch im Kanton St. Gallen der Fall gewesen war. Mit ihrem passiven Vorgehen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der Revisionstatbestand von Art. 189 Abs. 1 lit. b StG im konkreten Fall als erfüllt zu betrachten ist.