168 Abs. 1 StG). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführer mit einem entsprechend niedrigeren Einkommen veranlagt hätte, hätte sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer die in Frage stehenden Fr. 22‘500.-- bloss irrtümlicherweise als Einkommen deklariert hatten, während dieser Betrag richtigerweise eine Bestandesveränderung im Warenlager der Betriebsstätte in Heiden AR bzw. eine entsprechende Veränderung bei deren flüssigen Mitteln darstellte (wie dies im Kanton St. Gallen nach ergänzenden Abklärungen erkannt und entsprechend bei der Veranlagung berücksichtigt worden war).