d. Da die Vorinstanz trotz der Feststellung, dass sich Unstimmigkeiten aus der Steuererklärung und den gleichzeitig eingereichten Belegen ergaben, ohne weiteres einfach auf die deklarierten Werte abgestellt hat, kommt eine Revision gestützt auf Art. 189 Abs. 1 lit. b StG dann in Frage, wenn unter den gegebenen Umständen die Untersuchungspflicht von der Steuerbehörde verlangt hätte, vor der Veranlagung weitere Untersuchungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass eine vollständige und richtige Besteuerung erfolgt (vgl. Art. 168 Abs. 1 StG).