Das heisst also nichts anderes, als dass der Vorinstanz im konkreten Fall - wie auch den St. Gallischen Veranlagungsbehörden bei der Veranlagung am Hauptsteuerdomizil - noch vor der Veranlagung der Beschwerdeführer sehr wohl aufgefallen war, dass das deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und der in der Buchhaltung der Betriebsstätte ausgewiesene Gewinn deutlich voneinander abwichen.