verlassen können, dass die steuerpflichtigen Personen ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Tatsachen entsprechend deklarierten, hat aber die in Frage stehende Deklaration offenbar trotz Massenverfahren nicht ohne jegliche weitere Prüfung der eingereichten Beilagen zur Steuererklärung vorgenommen, sondern bereits im Veranlagungsverfahren sehr wohl bemerkt, dass der Betrag des in der eingereichten Buchhaltung ausgewiesenen Gewinns nicht mit dem deklarierten Einkommen übereinstimmte. Die Vorinstanz erklärte in der Vernehmlassung (act. 6, S. 5, Ziff. 22) nämlich ausdrücklich: