Dass dies so war, kann im konkreten Fall als unbestritten gelten: Während die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid lediglich anführte, die Beschwerdeführer hätten „bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt [...] ihren Deklarationsfehler bereits im ordentlichen Verfahren entdecken und innert der Rechtsmittelfrist geltend machen können“ und noch keine Angaben dazu machte, ob ihr selber der (somit zumindest implizit anerkannte) „Deklarationsfehler“ nicht bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens aufgefallen sei, beruft sie sich nun in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren zwar darauf, sie müsse sich im Massenverfahren darauf