c. Die Beschwerdeführer haben der Vorinstanz dieselbe Steuererklärung mit denselben Beilagen eingereicht, wie dies am Hauptsteuerdomizil in St. Gallen der Fall war. Das heisst konkret: Auf der der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung war ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von A. ______ im Betrag von Fr. 35‘065.-- deklariert, während sich aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Betriebsstätte in Heiden AR ein Gewinn im Betrag von Fr. 12‘565.42 ergab.