Das muss auch dann gelten, wenn eine Deklaration mit Bezug auf die gleichzeitig eingereichten Beilagen Unstimmigkeiten aufweist, deren Ursache nicht ohne weiteres ersichtlich ist. In solchen Fällen kann nicht einfach ohne nähere Prüfung auf die Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung abgestellt werden, da die Steuerverwaltung die gesetzliche Aufgabe hat, „zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest[zustellen]“, was somit die Steuerbehörde im Rahmen der sie treffenden Unter-