b. Gemäss dieser Bestimmung hat die Steuerbehörde ihre rechtskräftige Veranlagungsverfügung also namentlich dann in Revision zu ziehen, wenn sie erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben (was bedeutet, dass die Behörde diese Tatsachen daher kannte oder sie zumindest hätte kennen müssen), nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund von Art. 189 Abs. 1 lit. b StG basiert auf dem im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach grundsätzlich die Behörde die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts trägt, in Verbindung mit dem Offizialgrundsatz.